Der Beitrag setzt sich mit einer möglichen Strafbarkeit von Dienstvorgesetzten und Übungsleitern (insb. bei der Bundeswehr) wegen fahrlässiger Tötung im Sinne des § 222 StGB auseinander. Hintergrund ist dabei u.a. der Tod eines Offiziersanwärter nach einem Ausbildungsmarsch am 19.07.2017.
Der Beitrag beleuchtet die Risiken für kommunale Entscheidungsträger sich beim Abschluss von Finanzgeschäften wegen Untreue im Sinne des § 266 StGB strafbar zu machen. Ausgerichtet ist der Beitrag an der Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH (1 StR 296/16 - Urteil vom 21. Februar 2017 (LG Regensburg)).