Der Beitrag nimmt die Entscheidungen des dritten Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 27.01.2021 (StB 43/20, StB 44/20 und 48/20) zum Anlass sich nochmals mit der (Verschwiegenheitspflicht-)Entbindungsbefugnis des Insolvenzverwalters auseinanderzusetzen. Dabei wird auch die Frage erörtert, ob und ggf. wann diese Befugnis auch bei sogenannten "Doppelmandaten" besteht.