Der Beitrag setzt sich mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Jusitz und Verbraucherschutz über ein Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft punktuell auseinander. In diesem Teil werden die Regelungen der § 16ff. des neu einzuführenden Verbandsanktionengesetzes vorgestellt.
Das Absehen von Strafe nach § 31 BtmG, § 46b StGB kann für Beschuldigte eine -scheinbar- günstige Option sein. In einer aktuellen Entscheidung zeigt der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes jedoch, dass auch bei einer solchen Entscheidung Einiges zu beachten ist.