Der Beitrag beleuchtet den Begriff der subventionserheblichen Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 9 StGB und nimmt dabei die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (Beschluss vom 12.10.2023 - 2 StR 243/22) im Zusammenhang mit sogenannten "Corona-Soforthilfe-Programmen" in den Blick.
Der Beitrag stellt kurz die Entscheidung des Bundesgerichthofes zur Bestimmtheit einer Tatsache als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 9 StGB -6 StR 137/21 vor und geht dabei auf den Begriff der subventionserheblichen Tatsache ein. Dabei wird auch das in Mecklenburg-Vorpommern verwendete Formular einer Prüfung unterzogen.