Der Beitrag greift -nochmals- die Rechtsprechung zum bedeutenden Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf und stellt die Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth und des Landgerichts Landshut sowie des Landgerichts Stralsund (z.B. VD 2018, 276, juris Rn. 10, und StRR 2019, Nr. 1, 4, juris Rn. 7; LG Landshut, DAR 2013, 588, juris Rn. 9) einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts gegenüber (Beschl. v. 17.12.2019 - 204 StRR 1940/19).
Die Frage nach der Höhe des entstandenen Schadens hat strafrechtlich nicht nur Bedeutung für die Strafzumessung, sondern ist bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) für die Frage nach dem Fahrerlaubnisentzug ausschlaggebend. Dieser kommt wegen § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur in Betracht, wenn es zu einem bedeutenden Fremdschaden gekommen ist. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund vorgestellt (26 Qs 88/19).
Der Beitrag umreißt die Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis in Verfahren wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Dabei wird auf den Begriff des bedeutenden Schadens anhand aktueller Rechtsprechung (z.B. LG Offenburg, Beschl. v. 19.06.2017 – 3 Qs 31/17) eingegangen.