Eigentlich regelt der § 93 AktG die Sorgfaltspflichten der Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung für die (Aktien-)Gesellschaft. Die Rechtsprechung zieht diese Regelung jedoch zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB -nicht nur bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft- heran, was zu bedenklichen Auswirkungen führt. Der Beitrag führt in die Problematik ein.