Der Beitrag erörtert einige Gesichtspunkte des Entwurfs zum Verbandssanktionengesetz (VerSanG)so wie z.B. den Umstand, dass nur Verbände deren Zweck auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet ist von dem Gesetz erfasst werden soll oder zu § 14 VerSanG-E, der die Veröffentlichung einer Verurteilung nach dem VerSanG regelt.
Der Beitrag setzt sich mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Jusitz und Verbraucherschutz über ein Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft punktuell auseinander. In diesem Teil werden die Regelungen der § 16ff. des neu einzuführenden Verbandsanktionengesetzes vorgestellt.
Eigentlich regelt der § 93 AktG die Sorgfaltspflichten der Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung für die (Aktien-)Gesellschaft. Die Rechtsprechung zieht diese Regelung jedoch zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB -nicht nur bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft- heran, was zu bedenklichen Auswirkungen führt. Der Beitrag führt in die Problematik ein.
Wie schon im Beitrag zum Whistleblowing angedeutet, ist auch die betriebsinterne Aufklärung möglicher Straftaten eine zunehmende Herausforderung für Unternehmen beinahe jeder Größe. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen nicht um eine eigenständige Maßnahme, sondern vielmehr um einen Teil eines Criminal Compliance-Systems (so auch: Taschke/Zapf, Überlegungen zu einer Ethik interner Untersuchungen in: Kempf/Lüderssen/Volk, Unternehmenskultur und Wirtschaftsstrafrecht, S. 181ff.)....