Der Beitrag erörtert einige Gesichtspunkte des Entwurfs zum Verbandssanktionengesetz (VerSanG)so wie z.B. den Umstand, dass nur Verbände deren Zweck auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet ist von dem Gesetz erfasst werden soll oder zu § 14 VerSanG-E, der die Veröffentlichung einer Verurteilung nach dem VerSanG regelt.
Der Beitrag setzt sich mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Jusitz und Verbraucherschutz über ein Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft punktuell auseinander. In diesem Teil werden die Regelungen der § 16ff. des neu einzuführenden Verbandsanktionengesetzes vorgestellt.