Der Beitrag stellt die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 18.11.2020 -2 StR 246/20- vor und geht dabei auf das Institut des Verbotsirrtums und seine Vermeidbarkeit ein. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt bei Fallkonstellationen des Wirtschaftsstrafrechts gesetzt.
Der Beitrag greift die bereits angedeutete Rechtsprechungsänderung (BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17) zum Umfang des Vorsatzes bei Straftaten gemäß § 266a StGB und zur Behandlung entsprechender Irrtümer auf, und stellt eine aktuelle Entscheidung des 1. Strafsenats hierzu vor.
Nur ein Arbeitgeber kann sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB strafbar machen. Die Frage ob beschäftigte Personen als -sozialversicherungspflichtige- Arbeitnehmer oder als Auftragnehmer anzusehen sind, ist jedoch nicht leicht zu beantworten. Irrt nun ein Beschuldigter darüber Arbeitgeber zu sein, stellt sich die Frage wie dieser Irrtum strafrechtlich zu bewerten ist. Der Beitrag umschreibt dies anhand aktueller Rechtsprechung (u.a. BGH 1 StR 331/17).