Der Beitrag greift -nochmals- die Rechtsprechung zum bedeutenden Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf und stellt die Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth und des Landgerichts Landshut sowie des Landgerichts Stralsund (z.B. VD 2018, 276, juris Rn. 10, und StRR 2019, Nr. 1, 4, juris Rn. 7; LG Landshut, DAR 2013, 588, juris Rn. 9) einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts gegenüber (Beschl. v. 17.12.2019 - 204 StRR 1940/19).
Der Beitrag umreißt die Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis in Verfahren wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Dabei wird auf den Begriff des bedeutenden Schadens anhand aktueller Rechtsprechung (z.B. LG Offenburg, Beschl. v. 19.06.2017 – 3 Qs 31/17) eingegangen.
Zur Einführung: Das Bundesjustizministerium hat kurz vor Weihnachten 2016 einen Entwurf zur Änderung der Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes vorgelegt, der -unter Anderem- vorsieht, dass nunmehr auch Straftaten, die nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen, mit einem Fahrverbot geahndet werden können. Darüber hinaus sollen mit dem selben Gesetz der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme entfernt werden und die Straftaten nach dem...