Der Beitrag nimmt die Entscheidung des Kammergerichts vom 01.11.2021 - 4 Ws 80/21 - 161 AR 186/21 zum Anlass sich mit dem Erfordernis eines Eröffnungsbeschlusses auch im selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 435ff. StPO auseinanderzusetzen und dabei auch auf Folgen möglicher Fehler hinzuweisen.
Die Frage, ob eine strafrechtliche Vermögensabschöpfung auch bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes zur Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 verjährten Erwerbstaten zulässig bzw. mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hatte der BGH (Beschl. v. 07.03.2019 – 3 StR 192/18) dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Zentrale Frage ist dabei, ob die Regelung des § 316h EGStGB -trotz eines möglichen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG in den vorbezeichneten Fällen- verfassungsgemäß ist.
Der Beitrag geht kurz auf die Geschichte des Vermögensarrests gemäß § 111e StPO und beschäftigt sich sodann mit Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit derartiger Maßnahmen bei fortschreitender Dauer.
Der Beitrag setzt sich anhand zweier Entscheidungen (OLG Schleswig vom 25.10.2018 - 2 Ws 271/18 (85/18) und LG Hamburg vom 02.05.2019 - 618 Qs 9/19) mit der Notwendigkeit eines Sicherungsbedürfnisses bei dem Vermögensarrest gemäß § 111e StPO auseinander.
Das -neue- Recht der Vermögensabschöpfung bereitet weiter Probleme. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Beschluss vom 26.04.2019 - 1 StR 471/18 zu der Frage Stellung genommen, ob im Hinblick auf eine mögliche Abschöpfung von Vermögenswerten im Urteil ein rechtlicher Hinweis im Sinne des § 265 StPO notwendig ist und dabei einige praxisrelevante Andeutungen gemacht. Die Entscheidung wird kurz vorgestellt.
Der Beitrag setzt sich mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (Beschluss vom 22.02.2019 - 767 LS-800 Js 380/18-66/18) auseinander und beleuchtet die Frage, ob und ggf. wie eine einmal unterbliebene Einziehungsentscheidung nachgeholt werden kann.
Der Beitrag stellt die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 09.08.2018 - 1 OLG 2 Ss 23/18 vor und umreißt kurz die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung bei einem Dritten.