Der Beitrag erörtert einige Gesichtspunkte des Entwurfs zum Verbandssanktionengesetz (VerSanG)so wie z.B. den Umstand, dass nur Verbände deren Zweck auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet ist von dem Gesetz erfasst werden soll oder zu § 14 VerSanG-E, der die Veröffentlichung einer Verurteilung nach dem VerSanG regelt.
Der Beitrag fasst die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 19.09.2018 - 1 StR 194/18) kurz zusammen und klärt in groben Zügen über das Untreue-Risiko bei risikoreichen Finanzgeschäften auf.