Der Beitrag beleuchtet den Begriff der subventionserheblichen Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 9 StGB und nimmt dabei die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (Beschluss vom 12.10.2023 - 2 StR 243/22) im Zusammenhang mit sogenannten "Corona-Soforthilfe-Programmen" in den Blick.
Der Beitrag nimmt die Leitsatz-Entscheidung des ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.06.2023 - 1 StR 188/22) zum Anlass sich mit den Kriterien für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und dessen strafrechtlichen Auswirkungen zu beschäftigen.
Der Beitrag nimmt das Urteil des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes - 3 StR 329/21 zum Anlass sich nochmals mit den Voraussetzungen unter denen ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands / Geschäftsführers im Sinne des § 266 StGB angenommen werden kann, auseinanderzusetzen.
Der Beitrag nimmt den Beschluss des 6. Senats des Bundesfinanzhofes vom 31.03.2022 - VI B 88/21 zum Anlass die Möglichkeit die Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzuziehen darzustellen.
Der Beitrag stellt kurz die Entscheidung des Bundesgerichthofes zur Bestimmtheit einer Tatsache als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 9 StGB -6 StR 137/21 vor und geht dabei auf den Begriff der subventionserheblichen Tatsache ein. Dabei wird auch das in Mecklenburg-Vorpommern verwendete Formular einer Prüfung unterzogen.
Der Beitrag stellt die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 18.11.2020 -2 StR 246/20- vor und geht dabei auf das Institut des Verbotsirrtums und seine Vermeidbarkeit ein. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt bei Fallkonstellationen des Wirtschaftsstrafrechts gesetzt.
Der Beitrag nimmt die Berichterstattung um den "VW-Abgas-Skandal" und insbesondere den Strafprozess gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Winterkorn zum Anlass einen möglichen Verzicht auf die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Vorstandsvorsitzenden durch die Gesellschaft strafrechtlich zu bewerten.
Der Beitrag setzt sich mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Jusitz und Verbraucherschutz über ein Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft punktuell auseinander. In diesem Teil werden die Regelungen der § 16ff. des neu einzuführenden Verbandsanktionengesetzes vorgestellt.
Der Beitrag greift die bereits angedeutete Rechtsprechungsänderung (BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17) zum Umfang des Vorsatzes bei Straftaten gemäß § 266a StGB und zur Behandlung entsprechender Irrtümer auf, und stellt eine aktuelle Entscheidung des 1. Strafsenats hierzu vor.
Der Beitrag setzt sich mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (Beschluss vom 22.02.2019 - 767 LS-800 Js 380/18-66/18) auseinander und beleuchtet die Frage, ob und ggf. wie eine einmal unterbliebene Einziehungsentscheidung nachgeholt werden kann.