Familienangehörige können das Zeugnis im Rahmen einer Zeugenvernehmung verweigern. Dies ist im Grundsatz allgemein bekannt. Dennoch bestehen häufig Zweifel über dessen Reichweite und die Folgen der Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts die der Beitrag umreißt.
Die Selbstbelastungsfreiheit (Nemo tenetur se ipsum accusare) gilt nicht nur für den Beschuldigten sondern auch für den Zeugen. Geregelt ist dies in § 55 StPO. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen und den Folgen dieses Zeugnisverweigerungsrechts.
Der Beitrag setzt sich mit den Rechten und Pflichten eines Zeugenbeistands nach § 68b StPO auseinander und geht auf Vor- und Nachteile eines Solchen ein.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Pflicht zum Erscheinen bei einer Ermittlungsbehörde im Allgemeinen und im Speziellen mit den Änderungen durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens.