In seinem Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 1 StR 222/23 beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage inwieweit ein, auf einzelne Vernehmungen beschränkter Verzicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zulässig ist. Dies sei nach der nunmehr getroffenen Entscheidung nur allgemein für in der Vergangenheit liegende Aussagen möglich. Die Beschränkung auf einzelne Vernehmungen sei unzulässig.
Familienangehörige können das Zeugnis im Rahmen einer Zeugenvernehmung verweigern. Dies ist im Grundsatz allgemein bekannt. Dennoch bestehen häufig Zweifel über dessen Reichweite und die Folgen der Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts die der Beitrag umreißt.
Die Selbstbelastungsfreiheit (Nemo tenetur se ipsum accusare) gilt nicht nur für den Beschuldigten sondern auch für den Zeugen. Geregelt ist dies in § 55 StPO. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen und den Folgen dieses Zeugnisverweigerungsrechts.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Pflicht zum Erscheinen bei einer Ermittlungsbehörde im Allgemeinen und im Speziellen mit den Änderungen durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage wann und ggf. in welchem Umfang der Insolvenzverwalter die steuerlichen und rechtlichen Berater eines Unternehmens von der Verschwiegenheitspflicht entbinden kann.