Der Beitrag nimmt das Urteil des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes - 3 StR 329/21 zum Anlass sich nochmals mit den Voraussetzungen unter denen ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands / Geschäftsführers im Sinne des § 266 StGB angenommen werden kann, auseinanderzusetzen.
Der Beitrag nimmt die Berichterstattung um den "VW-Abgas-Skandal" und insbesondere den Strafprozess gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Winterkorn zum Anlass einen möglichen Verzicht auf die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Vorstandsvorsitzenden durch die Gesellschaft strafrechtlich zu bewerten.
Eigentlich regelt der § 93 AktG die Sorgfaltspflichten der Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung für die (Aktien-)Gesellschaft. Die Rechtsprechung zieht diese Regelung jedoch zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB -nicht nur bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft- heran, was zu bedenklichen Auswirkungen führt. Der Beitrag führt in die Problematik ein.
Der Beitrag beleuchtet die Risiken für kommunale Entscheidungsträger sich beim Abschluss von Finanzgeschäften wegen Untreue im Sinne des § 266 StGB strafbar zu machen. Ausgerichtet ist der Beitrag an der Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH (1 StR 296/16 - Urteil vom 21. Februar 2017 (LG Regensburg)).