Der Beitrag setzt sich mit einer möglichen Strafbarkeit von Dienstvorgesetzten und Übungsleitern (insb. bei der Bundeswehr) wegen fahrlässiger Tötung im Sinne des § 222 StGB auseinander. Hintergrund ist dabei u.a. der Tod eines Offiziersanwärter nach einem Ausbildungsmarsch am 19.07.2017.
Der Beitrag nimmt die Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 27.2.2017 − (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)
(NStZ 2017, 471, beck-online) zum Anlass Ausführungen zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit zu machen. Dabei wird auch auf den Umstand eingegangen, dass nach der von Einigen vertretenen Ansicht auch das zu schnelle Fahren in einem verkehrsberuhigten Bereich eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags nach sich ziehen könnte.