Der Beitrag stellt die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 18.11.2020 -2 StR 246/20- vor und geht dabei auf das Institut des Verbotsirrtums und seine Vermeidbarkeit ein. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt bei Fallkonstellationen des Wirtschaftsstrafrechts gesetzt.
Das Geschäftsherrenmodell wurde mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der Korruption" (BGBl. I, S. 2025ff.) vom 20.11.2015 in das Gesetz eingefügt. Die Auswirkungen dieser Änderung sind umstritten. Welches Potential und welche Risiken sich für Unternehmen ergeben könnten soll der Beitrag kurz umreißen.