Der Beitrag umreißt die Versuchsarten des StGB (§ 22) und die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch einer Straftat (§ 24 StGB) anhand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH).
Der Beitrag befasst sich -anknüpfend an die aktuellen Ereignisse- mit Straftaten die durch Polizisten im Amt begangen werden können (Amtsdelikte). Des Weiteren wird auf unrühmliche Auffassungen und fehlende Medienkompetenz eingegangen.
Der Beitrag bespricht die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichts vom 07.02.2017 (BGH 5 StR 483/16) und die Rechtsprechung zur schweren Körperverletzung (§ 226 StGB). Die Frage, ob ein Opfer ein seiner Heilung mitwirken muss und wie sich dies ggf. auf eine Strafbarkeit auswirkt wird erörtert.
Wie bereits an verschiedenen anderen Stellen (siehe nur hier) ausgeführt, treffen den Arzt -wie auch andere Heilberufler- umfangreiche Aufsichts-, Handlungs- und Prüfpflichten. Dies führt zum wiederholten Mal auch eine Entscheidung des Amtsgerichts München vor Augen (Urteil v. 13.10.2016 -1122 Ls 362 Js 117814/14, zitiert nach jurion.de). Das Amtsgericht hat einen Allgemeinmediziner zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe verurteilt, da er einem Patienten mehrfach -und nach den...