Der Beitrag nimmt auf eine aktuelle Entscheidung des BGH Bezug und geht sowohl auf die Verständigung im Strafverfahren (§ 257c StGB) als auch auf die Vollstreckungslösung bei der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein.
Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2015 (1 StR 79/15) festgestellt hat, ist auch die Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer tauglicher Gegenstand der Verständigung im Strafverfahren im Sinne des § 257c StPO. In dem, der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war u.a. auf das Drängen der Verteidigung ein Verständigungsvorschlag durch das Gericht unterbreitet worden, der auch eine Absprache zur Höhe der Kompensation wegen der ansonsten ordnungsgemäß...