Ermittlungsbehörden legen bei der Berechnung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) oftmals das gezahlte Entgelt als Nettolohn zugrunde zu legen. Sie beziehen sich auf § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Der Beitrag zeigt das Vorgehen und die Grenzen dieses Verfahrens auf.