Für die Frage, ob eine Strafbarkeit nach § 266a StGB gegeben ist, ist es neben anderen Voraussetzungen die im Folgenden unberücksichtigt bleiben, notwendig festzustellen, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Arbeitgeber im Sinne der Norm handelt. Der Arbeitgeberbegriff und damit auch die Frage, wann z.B. ein Arbeitsverhältnis und wann eine (Schein-)Selbstständigkeit vorliegt ist in den Details einem ständigen Wandel unterworfen und wird im Wesentlichen von der Sozial- und...